Fragen und Antworten zum Thema Vorsorgen
In 2012 ergeben sich zwei gesetzliche Veränderungen: Der Garantiezins für Lebens- und Rentenversicherungen wird abgesenkt und die steuerbegünstigte Altergrenze auf das 62. Lebensjahr angehoben.
Bereits bestehende Verträge sind von diesen Regelungen nicht betroffen.
Garantiezinsabsenkung
Das Bundesfinanzministerium hat beschlossen den Garantiezins* für konventionelle Lebens- und Rentenversicherungen zum 01.01.2012 von 2,25 % auf 1,75 % zu senken. Wer noch in 2011 etwas für seine Altersvorsorge macht, sichert sich die höheren garantierten Leistungen, denn der Garantiezins bleibt für die gesamte Vertragslaufzeit erhalten.
*Der Garantiezins orientiert sich an der durchschnittlichen Umlaufrendite der zehnjährigen Staatsanleihen in Deutschland. Der Zinssatz darf maximal 60 Prozent von diesem Wert ausmachen. Zu der Garantieverzinsung kommen noch die Überschussbeteiligung und die Schlussüberschussanteile hinzu.
Erhöhung des steuerlich begünstigten Endalters
Ab 2012 gilt ein höheres Endalter für Riester-Renten und Basis-Renten. Der frühestmögliche Rentenbeginn verschiebt sich - durch die Angleichung an die gesetzlichen Regelungen - auf das 62. Lebensjahr. Wer noch in 2011 einen Vertrag abschließt, kann sich den Rentenbeginn ab dem 60. Lebensjahr sichern.
Bei Verträgen der 3. Schicht wird das Endalter für die steuerbegünstigte Kapitalauszahlung von 60 auf 62 Jahren angehoben. D.h. wer lediglich die hälftige Besteuerung der Erträge genießen möchte, muss für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2012 neben der Mindestlaufzeit von 12 Jahren auch die Vollendung des 62. Lebensjahres beachten.
Auch hier gilt: Wer noch in 2011 einen Vertrag abschließt, kann sich das steuerlich begünstigte Endalter von 60 Jahren für Kapitalauszahlungen sichern.
Für lebenslange Rentenzahlungen in der 3. Schicht ergeben sich durch die Anhebung der steuerbegünstigten Altersgrenze keine Veränderungen.
Einen Ruhestand ohne finanzielle Sorgen wird es leider allein mit der gesetzlichen Rente nicht mehr geben. Weil immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren, wird das Rentenniveau spürbar weiter sinken und die Rente wird zudem noch besteuert! Somit reicht die gesetzliche Rente alleine nicht mehr aus. Um den gewohnten Lebensstandard auch im Alter zu halten und die Versorgungslücke zu schließen, fördert der Staat bestimmte Formen der Altersvorsorge (Riester-Rente und Basis-Rente).
Nein, der Abschluss einer Altersvorsorge ist freiwillig. Jedoch sollten Sie in jedem Fall prüfen, über welche Absicherung sie im Alter verfügen und welche zusätzliche Vorsorge sinnvoll ist. Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert ausdrücklich dazu auf privat für das Alter vorzusorgen.
Welche Form für Sie die richtige ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab wie beispielsweise Alter, Erwerbsstatus, gewünschte Flexibilität. Vereinbaren Sie doch gleich einen Termin mit Ihrem Bankberater. Dieser berät Sie gerne rundum.
Es gibt zwei Formen der staatlichen Förderung: Riester-Rente und Basis-Rente (Rürup-Rente).
Bei der Riester-Rente besteht die Förderung aus zwei Komponenten: Zulagen (Grund – und Kinderzulage) und weitere Steuervorteile.
Riester-Sparer können die Vorsorgebeiträge inkl. Zulagen in ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Dieser Sonderausgabenabzug ist bis zu einem Höchstbetrag von € 2.100,- jährlich möglich. Ist der dadurch entstehende Steuervorteil höher als die Summe der Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Vor allem Familien mit vielen Kindern profitieren von der Riesterförderung, bei geringem Einkommen über die Zulagen, bei hohem Einkommen über die Zulagen und insbesondere über den Sonderausgabenabzug.
Einen Anspruch auf die staatliche Förderung hat grundsätzlich jeder, der von den Kürzungen bei der staatlichen Rente oder der Beamtenpensionen betroffen ist, zum Beispiel:
- Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
- Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
- Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- Beamte, Richter, Soldaten
- Aber auch nicht Berufstätige haben Anspruch auf Förderung, sofern sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Das gilt zum Beispiel für
- Mütter in der Elternzeit (die ersten drei Jahre nach der Geburt eines Kindes)
- Arbeitslose, solange sie als Arbeit suchend gemeldet sind
- Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
- Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit eine Pension erhalten
- Für Ehepaare gilt eine Sonderregelung: Ein Verheirateter kann die staatliche Zulage auch dann erhalten, wenn er nicht selbst sondern sein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt ist. Einzige Bedingung: Beide müssen jeweils einen eigenen Vertrag abschließen.
Riester-Sparer müssen einen Beitrag zahlen, der sich nach ihren (beitragspflichtigen) Vorjahreseinnahmen bemisst. Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, müssen vier Prozent der maßgebenden Vorjahreseinnahmen in den Vertrag fließen, maximal jedoch € 2.100,- jährlich (inkl. Zulagen). Wenn der Mindesteigenbeitrag unterhalb des Sockelbeitrags von € 60,- jährlich liegt, müssen Sie mindestens eigene Beiträge in Höhe des Sockelbeitrags entrichten.
Ehegatten von Riester-Sparern, die selber nicht unmittelbar zulageberechtigt sind, können auch einen Riester-Vertrag abschließen und müssen keinen eigenen Beitrag zahlen um die Zulage zu erhalten.
Eine Basis-Rente ist eine private Leibrentenversicherung, die in der Ansparphase steuerlich gefördert wird. Die Beiträge können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Der Basis-Renten-Vertrag muss gesetzliche vorgeschriebene Voraussetzungen erfüllen:
- Der Vertrag muss eine lebenslange monatliche Leibrente zusagen. Der Vertrag darf grundsätzlich nicht in einer Summe oder in Teilen ausgezahlt werden.
- Die Auszahlungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen.
- Die Ansprüche aus einer Basis-Rente sind nicht vererbbar. Sie dürfen auch nicht übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar sein.
Die Basis-Rente ist die einzige Form der geförderten Altersvorsorge, von der alle Steuerzahler profitieren können. Das Angebot ist vor allem für Selbstständige und Freiberufler interessant, da dies für sie die einzige Möglichkeit ist steuergefördert vorzusorgen. Aber auch Angestellte und insbesondere rentennahe Jahrgänge profitieren von der großzügig bemessenen Förderung über die Absetzbarkeit der Beiträge.
Sonderausgaben, sind steuerlich abzugsfähige Aufwendungen die Ihre persönliche Steuerschuld reduzieren. Den Sonderausgabenabzug machen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung geltend. Seit 2005 ist unter Beachtung der Höchstgrenze ein bestimmter Prozentsatz der gezahlten Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig. 2009 liegt dieser bei 68 % (max. € 13.600,- vom Höchstbetrag € 20.000,-). Dieser Anteil steigt pro Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte. Vom 01.01.2025 an werden die Aufwendungen dann vollständig – bis max. € 20.000,- p. a. – abziehbar sein. Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. Dieser Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen schmälert nicht die Abzugsfähigkeit für Ihre Riester-Aufwendungen. Diese können Sie bis max. € 2.100,- p.a. (inkl. Zulagen) geltend machen. Ist der Steuervorteil größer als die erhalten Zulagen, erhalten Sie die Differenz mit Ihrem Steuerbescheid erstattet.
Die Basis-Rente lohnt sich auch für Angestellte. Attraktiv ist die Basis-Rente vor allem dann, wenn die voraussichtliche Steuerbelastung im Ruhestand niedriger ist als während der Phase der Erwerbstätigkeit.
Rentennahe Jahrgänge, die größere Einmalbeiträge aufbringen wollen, profitieren besonders von der Basis-Rente über die steuerliche Abzugsfähigkeit der Beiträge und bei zeitnahem Rentenbeginn von einer derzeit günstigen Besteuerung der Rente. Lassen Sie sich hierzu ein Angebot von Ihrem Bankberater rechnen.
Leistungen aus der Basis-Rente können Sie auch im Ausland beziehen.
Das geförderte Altersvorsorgevermögen ist während der Ansparphase Insolvenz geschützt und Hartz IV sicher.
Der Beitrag kann bis zum tariflichen Mindestbeitrag reduziert werden. Zu beachten ist, dass bei einer Beitragsreduzierung auch Ihre mögliche zukünftige Rente reduziert wird. Bei einem Riester-Renten-Vertrag werden zusätzlich auch Ihre Zulagen gekürzt, sofern Sie nicht den vollen Mindesteigenbeitrag zahlen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich am besten an Ihren Bankberater.
Die Beitragszahlungen können jederzeit vollständig oder vorübergehend eingestellt werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich damit die später gewährten Leistungen entsprechend verringern.
Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az.: C-269/07) soll die Riester-Situation von Grenzpendlern und Ruheständlern mit Wohnsitz im Ausland verbessern. Da die komplette Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, steht unter anderem noch nicht fest, ob sich die Nachbesserungen nur auf neu abgeschlossene oder auch auf vorhandene Riester-Verträge auswirken werden. Die Bundesregierung will die Vorgaben des EuGH zeitnah in nationales Recht umsetzen.
Bislang mussten Auswanderer die erhaltenen Riester-Zulagen und Steuerersparnisse ans Finanzamt zurückzahlen. Die EU-Kommission hatte gegen die deutsche Regelung geklagt, weil sie das Prinzip der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union verletzt sah. Wer als Rentner ins Ausland zieht, darf die Förderung nun voraussichtlich behalten.
Mit demselben Urteil kippten die Richter auch die Regelung, nach der das mit geförderten Wohn-Riester-Verträgen angesparte Kapital nur für den Erwerb von Wohneigentum in Deutschland verwendet werden darf. In Zukunft soll es für Riester-Sparer möglich sein, in der gesamten EU Wohnungen und Häuser mit gefördertem Riesterkapital zu erwerben.
Verbesserungen bringt das EuGH-Urteil wahrscheinlich auch für ausländische Arbeitnehmer in Deutschland. Bisher haben nur Beschäftigte Anspruch auf Riester-Förderung, wenn sie in Deutschland wohnen und Steuern zahlen. Sogenannte Grenzpendler waren nach dieser Regelung vom staatlichen Geldsegen ausgeschlossen. Durch dieses Urteil sollen Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten, aber in einem Nachbarland wohnen und dort auch Steuern zahlen, nunmehr ebenfalls in den Genuss der Riester-Rente kommen.













