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Einlagensicherung

Was ist das Einlagensicherungssystem der Banken in Deutschland?

Das Einlagensicherungssystem der Banken in Deutschland hat 2 Stufen:

Stufe 1:
Zunächst kommt die gesetzliche Sicherung „Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH (EdB)" zum Tragen. Der gesetzliche Entschädigungsanspruch jedes berechtigten Bankkunden ist pro Einleger begrenzt auf Einlagen bis zu einer Höhe von € 100.000.

Stufe 2:
Darüber hinaus sind fast alle deutschen Banken Mitglied der Einlagensicherungssysteme ihrer jeweiligen Institutsgruppe (private Banken, Sparkassen oder Volksbanken/Raiffeisenkassen).
 
Die Santander Consumer Bank AG ist sowohl Mitglied der gesetzlichen Entschädigungsein-richtung als auch Mitglied des Bundesverbands deutscher Banken und dessen Sicherungs-einrichtung, dem Einlagensicherungsfonds der privaten Banken. Dieser übernimmt im Entschädigungsfall auf der „zweiten Stufe" den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze von € 100.000 hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2014 30%, bis zum 31. Dezember 2019 20%, bis zum 31. Dezember 2024 15% und ab dem 1. Januar 2025 8,75% des für die Einlagensicherung maßgeblich haftenden Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Die Sicherungsgrenze kann auch im Internet bei Bedarf auf den Seiten des Bundesverbands deutscher Banken abgefragt werden.

Das bedeutet, dass bei der Santander Consumer Bank AG die Sicht-, Termin- und Spareinlagen, aber auch auf den Namen lautende Sparbriefe, Namensschuldverschreibungen sowie von der Bank ausgestellte Schuldscheine umfassend abgesichert sind.

Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn Einlagen nicht auf die Währung eines EU-Mitgliedstaates oder auf EURO lauten. Durch den Einlagensicherungsfonds nicht gedeckt sind Inhaberpapiere. Ebenfalls nicht gedeckt sind Depotwerte; hierfür besteht allerdings auch keine Notwendigkeit, weil diese Papiere Eigentum des Kunden bleiben.

Seit dem Inkrafttreten des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes sind die Banken ebenfalls gesetzlich verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern (gesetzliche Anlegerentschädigung). Dieser Schutz greift allerdings nur, wenn das Kreditinstitut dem Kunden einen Anspruch auf Verschaffung von Besitz und Eigentum an Wertpapieren nicht erfüllen kann, wenn also Wertpapiere abhanden kommen oder untergegangen sind. Kunden haben im Schadensfall Anspruch auf Ersatz von 90% ihrer Forderungen aus Wertpapierverbindlichkeiten der Bank (10% sind  Eigenbehalt), begrenzt auf einen Gegenwert von maximal € 20.000.

Weitere Informationen zum Thema Einlagensicherung sind insbesondere auf den folgenden Websites zu finden:

Filialen
  • Filialsuche
    Geldautomatensuche
Telefon-Kontakt

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